Der aktuelle Bußgeldkatalog bringt einige gravierende Änderungen mit sich. So werden „Raser“ beispielsweise härter bestraft und Autofahrer, die Rettungskräfte behindern, müssen mit höheren Bußgeldern rechnen; ein übergeordnetes Ziel des Bußgeldkatalogs 2020 besteht in dem besseren Schutz von Fußgängern und Radfahrern.
Aber was ändert sich genau? Und ab wann gilt der neue Bußgeldkatalog 2020? Diese und weitere Fragen werden im Folgenden auf stau.info beantwortet.
Ab wann ist der Bußgeldkatalog 2020 gültig?
Die Änderungen durch die Regierung am Bußgeldkatalog wurden bereits im Februar vom Bundesrat abgesegnet; in Kraft tritt der Bußgeldkatalog 2020 im April, genauer: am 28.04. Neben höheren Strafen für Verkehrsverstöße bringt die Novelle einige weitere Neuerungen für Verkehrsteilnehmer mit sich.
Deshalb: Ehe diese vorgestellt und erläutert werden, liefert der nächste Abschnitt eine kurze Definition, worum es sich beim Bußgeldkatalog handelt.
Bußgeldkatalog – Was ist das eigentlich?
Kraftfahrzeugführer – ob Pkw, Lkw oder Omnibus – die sich nicht an die StVO (kurz für Straßenverkehrsordnung) halten, machen unweigerlich Bekanntschaft mit dem Bußgeldkatalog 2020 (kurz BKat). In diesem sind die Sanktionen festgehalten, die auf einen Verstoß gegen die StVO folgen.
Bei diesen Maßnahmen kann es sich sowohl um ein Bußgeld als auch um Punkte in Flensburg sowie um ein Fahrverbot handeln; im schlimmsten Fall droht sogar der Entzug der Fahrerlaubnis. Mit welcher Strafe ein Verkehrssünder im Einzelfall rechnen muss, verrät der sogenannte Bußgeldbescheid.
Die wichtigsten Neuerungen im Bußgeldkatalog 2020
In den folgenden Abschnitten werden die Bußgeldkatalog 2020 Änderungen im Detail vorgestellt. Die Anpassungen beziehen sich in erster Linie auf diese Bereiche:
- Parken und Halten
- Tempolimit
- Rettungsgassen
- Fahrradfahrer im Straßenverkehr
Bußgeldkatalog 2020: Regelungen zum Parken und Halten
Wer seinen Benziner ab dem 28. April auf einem für Elektroautos vorgesehenen Parkplatz abstellt, muss mit einem Verwarngeld in Höhe von 55 Euro rechnen. Dieser Betrag fällt auch an, wenn eine Person ihr Auto auf einem Behindertenparkplatz abstellt, ohne dazu berechtigt zu sein. Ein solches Fehlverhalten wurde bis zu den Bußgeldkatalog 2020 Änderungen lediglich mit 35 Euro sanktioniert.
Und auch das rechtswidrige Parken an einer scharfen Kurve oder einer anderen unübersichtlichen Stelle ist teurer geworden: 35 Euro müssen dafür „auf den Tresen gelegt werden“. 25 Euro werden fällig, wenn ein Fahrzeughalter seinen Wagen im Allgemeinen Halte- und Parkverbot abstellt. Derweil wird das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen mit bis zu 100 Euro geahndet.
Achtung: Dasselbe gilt für das Parken in zweiter Reihe sowie für das unerlaubte Halten auf Schutzstreifen. In besonders schweren Fällen droht zudem ein Punkt in Flensburg.
Bußgeldkatalog 2020: Höhere Strafen für Tempoüberschreitungen
Der Bußgeldkatalog 2020 ist kein Freund von „Rasern“. Diese müssen nämlich ebenfalls mit deutlich höheren Strafen rechnen:
- Ein Punkt wird fällig, wenn die zulässige Geschwindigkeit inner- oder außerorts um 16 km/h überschritten wird.
- Innerorts kommen 70 Euro, außerorts 60 Euro Bußgeld hinzu.
Darüber hinaus sind die Konsequenzen durch den Bußgeldkatalog 2020 bei einer innerörtlichen Überschreitung des Tempolimits um 21 oder mehr km/h weitreichender. In solch einem Fall muss der Temposünder mit zwei Punkten in Flensburg, 80 Euro Strafe und einem einmonatigen Fahrverbot rechnen.
Außerhalb von geschlossenen Ortschaften drohen diese Konsequenzen ab einer Tempoüberschreitung von 26 km/h. Hier werden jedoch nicht 80, sondern 95 Euro fällig.
Bußgeldkatalog 2020: alt vs. neu. Temposündern droht ein Fahrverbot jetzt nicht mehr erst, wenn sie zweimal im Jahr mindestens 26 km/h zu schnell gefahren sind.
Rettungsgassen auf Autobahnen und Co. beim neuen Bußgeldkatalog 2020
Auch Kraftfahrer, die keine Rettungsgasse bilden, müssen mit schwereren Konsequenzen rechnen. Seit Ende 2017 bestand die Strafe hierfür in zwei „Flensburger Punkten“ sowie in einem Bußgeld von 200 Euro. Ging mit dem Fehlverhalten eine Gefährdung von Dritten bzw. eine Sachbeschädigung einher, musste sogar mit einem höheren Strafgeld (240, 280 oder 320 Euro) sowie mit einem einmonatigen Fahrverbot gerechnet werden.
Mit dem neuen Bußgeldkatalog 2020 kann das Fahrverbot auch ohne Gefährdung oder Sachbeschädigung ausgesprochen werden; die Beträge sowie die Anrechnung in Flensburg bleiben gleich.
Bußgeldkatalog 2020 – Exkurs zum Thema Rettungsgasse bilden
Dass man bei einem Stau eine Rettungsgasse bilden soll, weiß jeder Autofahrer. Doch nur die wenigsten wissen, dass eine solche dann schon gebildet werden muss, wenn sich die Kraftfahrzeuge auf der Autobahn nur noch in Schrittgeschwindigkeit fortbewegen.
Der Grundgedanke dahinter: Bei Schrittgeschwindigkeit besteht noch ausreichend Platz für die Rettungsgassen-Bildung; stehen die Kraftfahrzeuge erst einmal, ist es häufig zu spät dafür und die Rettungskräfte kommen nicht durch.
Die folgenden Hinweise gelten unabhängig vom neuen Bußgeldkatalog 2020. Sie sollen Autofahrern dabei helfen, in entsprechenden Situationen eine Rettungsgasse zu bilden und so die Sicherheit auf den deutschen Straßen erhöhen.
- Staut sich der Verkehr auf der Autobahn o.Ä., sind ALLE Fahrer dazu verpflichtet, eine Gasse zu bilden.
- Die Rettungsgasse wird stets zwischen dem linken und den übrigen Fahrstreifen gebildet.
- Der Standstreifen ist freizuhalten.
Und so wird eine Rettungsgasse gebildet:
- Wer auf dem linken Fahrstreifen fährt, weicht nach links aus.
- Wer auf einem der übrigen Streifen fährt, weicht nach rechts aus.
- Nähert man sich einem Stauende, schaltet man das Warnblinklicht ein, um die folgenden Kraftfahrzeuge auf die Gefahr aufmerksam zu machen.
Bußgeldkatalog 2020: Mehr Schutz für Radfahrer
Wie zu Beginn des Beitrags zum Bußgeldkatalog 2020 erwähnt, besteht ein übergeordnetes Ziel der Straßenordnungsnovelle im besseren Schutz von Fußgängern und insbesondere von Fahrradfahrern. Werden Letztere im Straßenverkehr überholt, genügte es bisher, einen „ausreichenden“ Abstand zu halten. Die Regelung war also mehr oder weniger Auslegungssache.
Die Bußgeldkatalog 2020 Änderungen kommen dem Fahrrad bzw. demjenigen am Steuer des Drahtesels sehr entgegen. Ab sofort muss beim Überholen von Fahrradfahrern nämlich ein bestimmter Abstand gehalten werden: innerorts mindestens 1,50 Meter, außerhalb von Ortschaften mindestens 2 Meter.
Besondere Gefahr für Velofahrer besteht beim Rechtsabbiegen von Lkws. Diese müssen laut Bußgeldkatalog 2020 fortan (ab einem Gewicht von 3,5 Tonnen) Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn innerorts mit Rad- und/oder Fußverkehr zu rechnen ist. Hält sich der Kraftfahrer nicht daran, drohen ein Punkt in Flensburg sowie 70 Euro Bußgeld.
Der Bußgeldkatalog 2020 „auf“ dem Fahrrad
Auch, wenn Fahrradfahrer im Straßenverkehr besser geschützt werden sollen, heißt das natürlich nicht, dass diese von den Änderungen ausgeschlossen sind:
Wer unerlaubt mit dem Drahtesel auf dem Gehweg unterwegs ist, muss 25 Euro blechen. Gefährdet der- oder diejenige eine andere Person, sind 35 Euro fällig.
Gut zu wissen: Neben Fahrradstraßen wird es in Zukunft analog zum neuen Bußgeldkatalogs 2020 vermehrt ganze Fahrradzonen geben. In diesen herrscht eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.
Bußgeldkatalog 2020: Exkurs zum Thema Abstand
Im Straßenverkehr muss nicht nur Abstand zu Fahrrädern, sondern auch zu anderen Kraftfahrzeugen gehalten werden. Dieser Abschnitt gibt ein paar allgemeine Hinweise zu diesem Aspekt. Schließlich kann das Nicht-Einhalten von Mindestabständen Ablenkung und Stress für den Vordermann bedeuten – schwere Unfälle können die Folge sein.
- Mindestabstand nach vorne: Dieser Abstand muss so groß sein, dass der Fahrer auch dann gefahrlos anhalten kann, wenn der Vordermann ein plötzliches Bremsmanöver ausführt. Der im Einzelfall einzuhaltende Abstand ist sowohl von den Verkehrsverhältnissen als auch von der Fahrgeschwindigkeit abhängig. Das heißt: In Orten entspricht der Mindestabstand der innerhalb von einer Sekunde gefahrenen Strecke (= 15 m bei 50 km/h). Außerhalb von geschlossenen Ortschaften gelten wiederum zwei Sekunden bzw. die in dieser Zeit gefahrenen Strecke (Beispiel: 50 m bei 100 km/h).
- Als Orientierung für die Einhaltung der Abstände gelten u.a. die Leitpfosten am Straßenrand (der Abstand zwischen zwei gewöhnlichen Pfosten beträgt 50 Meter). Diese Regelungen gelten natürlich nicht erst seit dem Bußgeldkatalog 2020!
- Mindestabstand zur Seite: Diese Vorgaben sind ebenfalls von der gefahrenen Geschwindigkeit abhängig: Je höher das Tempo, desto größer sollte der gehaltene Abstand sein. Und zwar auch, da höhere Geschwindigkeiten die Spur für den Fahrer optisch verengen. Dann können schon kleine Lenkfehler zum Verlassen der Spur und somit zu schweren Unfällen führen.
- Der Mindestabstand zu Motorrädern und anderen einspurigen Fahrzeugen beträgt 1,50 Meter, der zu einem Pkw oder einem Lkw 1 Meter; zu wartenden Schul- und Linienbussen müssen mindestens 2 Meter Abstand gehalten werden.
Und was sagt der Bußgeldkatalog 2020 von bussgeldkataloge.de zu diesem Thema? Die Bußgelder für die verschiedenen Abstandsvergehen werden im nächsten Abschnitt dargestellt.
Bußgeldkatalog 2020: Die Strafen bei zu geringem Abstand
Die Strafen nach Bußgeldkatalog 2020 bei einem Abstandsvergehen erhöhen sich mit der gefahrenen Geschwindigkeit und je geringer der eingehaltene Abstand ist:
- Bei einem Abstand, der weniger als die Hälfte (5/10) des halben Tachowertes beträgt, droht ein Bußgeld zwischen 25 und 100 Euro. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eines Punktes in Flensburg.
- Ist der eingehaltene Abstand geringer als 4/10 des halben Tachowertes, liegt die Strafe zwischen 25 und 180 Euro plus möglichem Punkt.
- Bei weniger als 3/10 des halben Tachowertes werden nach Bußgeldkatalog 2020 derzeit 25 bis 240 Euro fällig. Es können ein oder zwei Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot hinzukommen.
- Wer weniger als 2/10 des halben Tachowertes in Metern einhält, muss mit 25 bis 300 Euro Strafe inklusive ein bis zwei Punkte plus Fahrverbot rechnen.
- Hält der Kraftfahrzeugführer nicht einmal 1/10 des halben Tachowertes Abstand, drohen 25 bis 400 Euro Strafe plus ein bis zwei Punkte plus Fahrverbot.
Was wurde beim Bußgeldkatalog 2020 noch angepasst?
Abschließend werden die sonstigen Änderungen im Bußgeldkatalog 2020 zusammengefasst:
- Nimmt eine Person einem anderen Verkehrsteilnehmer beim Abbiegen die Vorfahrt, drohen nicht länger 20, sondern 40 Euro Bußgeld. Werden andere Verkehrsteilnehmer dabei ernsthaft gefährdet, steigt dieser Wert auf 140 Euro. Zudem können ein Punkt sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt werden.
- Auch, wer während der Fahrt eine sogenannte Blitzer-App nutzt, muss mit einem Eintrag (ein Punkt) im Fahreignungsregister rechnen. Hinzu kommen 75 Euro Strafe.
- „Auto-Poser“, die grundlos hin- und herfahren und somit unnötig Abgas sowie Lärm verursachen, müssen laut Bußgeldkatalog 2020 bis zu 100 Euro zahlen. Der alte Bußgeldkatalog sah hierfür eine Strafe von 20 Euro vor.
- Mit der vorschriftswidrigen Nutzung von Gehwegen und mit der Nutzung eines Radwegs auf der falschen Seite geht eine Strafe in Höhe von bis zu 55 Euro einher. In besonders dreisten und schweren Fällen können sogar 100 Euro fällig werden. Das gilt auch für die rechtswidrige Nutzung von Seitenstreifen und Verkehrsinseln. Derartige vergehen wurden bis zum Bußgeldkatalog 2020 lediglich mit 25 Euro geahndet.
Die Regelungen der StVO bzw. die Bestrafung entsprechender Vergehen ist also zum Teil deutlich strenger geworden. Eine Personengruppe hat allerdings Grund zur Freude: Carsharer. Das Carsharing wird nämlich fortan gezielt gefördert. Und zwar durch spezielle Parkplätze. Diese können von Vehikeln mit einer entsprechenden Plakette genutzt werden. Ähnliches könnte schon bald für E-Autos gelten. Hierzu hat das BMVI (kurz für Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur) sich allerdings noch nicht konkret geäußert.
Bußgeldkatalog 2020: Herrscht jetzt Harmonie auf Deutschlands Straßen?
Dass der Bußgeldkatalog 2020 vom April verstärkt darauf abzielt, „schwächere“ Verkehrsteilnehmer, sprich: Radfahrer und Fußgänger zu schützen, stößt vielerorts auf Zustimmung. Es hagelt jedoch auch Kritik. Und zwar aus unterschiedlichen Richtungen.
So kreidet der eine oder andere Verkehrsexperte den neuen Richtlinien ein Mangel an „Maß und Mitte“ an. Das Argument: Es könne nicht sein, dass das Falschparken auf einem E-Auto-Parkplatz genauso sanktioniert wird wie das unrechtmäßige Parken auf einem Parkplatz für Schwerbehinderte (in beiden Fällen werden seit dem 28.04.2020, dem Inkrafttreten des Bußgeldkatalogs 2020, 55 Euro fällig). Und auch die Tatsache, dass ein einmonatiges Fahrverbot jetzt schon droht, wenn man außerorts einmal 26 km/h zu schnell unterwegs ist, sei „praxisfern und überzogen“.
Andere Experten begrüßen die Bußgelder-Aufstockung im Zuge des Bußgeldkatalogs 2020 hingegen, stellen allerdings die Sinnhaftigkeit für den Fuß- und Radverkehr infrage. Damit Fußgänger und Radfahrer tatsächlich von den Änderungen im Bußgeldkatalog 2020 profitieren können, müsse man die den Städten und Gemeinden die Einführung von Tempo-30-Zonen erleichtern.
Daraus folgt: Es bleibt festzuhalten, dass die neuen Regelungen längst nicht überall auf Zustimmung stoßen. Und der Bußgeldkatalog 2020 wird sicher nicht die letzte Überarbeitung der Straßenverkehrsordnung sein – stau.info hält auf dem Laufenden rund um Änderungen der StVO, des Bußgeldkatalogs 2020 und Co.!